GAK-Kleinprojekte 2025

Foto Förderhinweistafeln GAK-Kleinprojekte

Sichern Sie sich finanzielle Unterstützung für Ihre Idee mit dem Förderprogramm „GAK-Kleinprojekte“

GAK-Kleinprojekte werden in der Region “9Plus im Kreis Warendorf” durch Mittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), finanziert. Jedes Jahr stehen hier zusätzlich max. 180.000€ an Fördermitteln zur Verfügung, um die Umsetzung von Ideen zu ermöglichen. Durch die Förderung können Kleinprojekte mit einem Gesamtvolumen von bis zu 20.000€ realisiert werden, wobei 80% der Kosten gefördert werden. Die verbleibenden 20% sind von den Projektträger*innen aufzubringen. Für die Interessent*innen ist das Förderprogramm sehr attraktiv, da die Antragstellung und Abstimmung, begleitet durch das Regionalmanagement mit einem überschaubaren Aufwand abläuft.

Wenn die Kleinprojektidee in die Regionale Entwicklungsstrategie (RES) der Region 9Plus passt und den Richtlinien zur integrierten ländlichen Entwicklung entspricht, sind Sie auf dem richtigen Weg. Dies umfasst insbesondere investive Maßnahmen und Projekte zur Dorfentwicklung.

Projekte können in den neun Kommunen Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst und den Ortsteilen von Warendorf (Einen-Müssingen, Freckenhorst, Hoetmar und Milte) umgesetzt werden. Wichtig ist, dass die Projekte im Jahr der Beantragung gestartet und abgeschlossen werden müssen.

Wie die Umsetzung eines GAK-Kleinprojektes funktioniert, erklärt die Grafik.

Projektinhalte

  • GAK-Kleinprojekte bieten durch die Förderquote von 80% bei einer Gesamtprojektsumme von max. 20.000€ eine attraktive und relativ unkomplizierte finanzielle Unterstützung.
  • Sie dienen der Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie der Region 9Plus im Kreis Warendorf.
  • Projekte, die über die GAK-Kleinprojektförderung abgewickelt werden, sollten bevorzugt rein investive Maßnahmen Bei baulichen Maßnahmen hat die Barrierefreiheit einen großen Stellenwert.
  • Sie müssen uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein oder einen signifikanten Nutzen für die Region haben.
  • Sie dürfen nicht ausschließlich dem reinen Eigennutz des/der Antragstellenden dienen.
  • Sie müssen über die Erfüllung originärer Betätigungsfelder des/der Antragstellenden hinaus gehen.
  • Ausgeschlossen sind solitäre Förderungen energetischer Maßnahmen und Förderung von Energiegewinnungsanlagen.

Antragsberechtigte

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, Einzelpersonen und Personengemeinschaften, Kommunen und die Lokale Aktionsgruppe (LAG).
  • Unternehmen und Parteien/politische Gruppierungen können nicht mehr als Antragsstellende auftreten.

Zeitplanung

  • Anträge für die GAK-Kleinprojekte 2025 können nur im Aufrufzeitraum vom 01. März bis 30. April 2025 eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt über das offizielle Antragsformular.
  • Aufgrund einer voraussichtlich späten Mittelverfügbarkeit können im Jahr 2025 nur Projekte berücksichtigt werden, die in einem kurzen Zeitraum von drei Monaten zwischen voraussichtlich August und Oktober einfach und ohne komplexe Vorplanung und Genehmigungsverfahren umsetzbar
  • für die Projektumsetzung anfallende Genehmigungen (z.B. bau- oder umweltrechtlicher Art) müssen vor Umsetzung vorliegen und dem Regionalmanagement auf Aufforderung vorgelegt werden können! Die Prüfung, ob solcherlei Genehmigungen nötig sind, obliegt dem/der Antragsteller*in.

Werden dem Regionalmanagement keine Genehmigungen vorgelegt, wird davon ausgegangen, dass der/die Antragstellende der Prüfungspflicht nachgekommen ist mit dem verbindlichen Ergebnis, dass keine Genehmigungen erforderlich sind.

  • Die Regelungen zur Zweckbindungsfrist für geförderte Gegenstände/Bauten sind wie folgt einzuhalten:
  • technische Geräte oder Maßnahmen: 5 Jahre ab Projektfertigstellung
  • bauliche Maßnahmen: 12 Jahre ab Projektfertigstellung

Zusätzlich gilt für den/die Antragsteller*in die Ersatzbeschaffungs- und Instandhaltungspflicht für dieselben Zeiträume, sofern er dazu keine Verträge mit Dritten abgeschlossen hat, die mit den Antragsunterlagen eingereicht wurden.

Zur Finanzierung

  • Projekte im Aufruf zu den GAK-Kleinprojekten dürfen eine durch Kostenvoranschläge/Angebote/Preisabfragen belegte Gesamtsumme von 20.000 € nicht überschreiten.
  • Die Ausgaben für die beantragten Förderpositionen müssen vor Antragstellung plausibilisiert werden:
  • Für Projektbestandteile bis 1.000 € netto reicht ein Angebot bzw. eine Preisabfrage,
  • für Kostenbausteine ab 1.000 € netto sind mind. zwei Angebote/Preisabfragen notwendig,
  • für solche ab 10.000 € netto sind drei Angebote/Preisabfragen vorzulegen.

Dabei reichen z. B. Screenshots mit Datum und Anbieter oder ähnliche Belege. Wichtig ist jedoch, dass sämtliche Angebote an den Projektträger adressiert sind, inhaltlich vollständig vergleichbar und nachvollziehbar sind!

  • Der Fördersatz für Antragsteller*innen beträgt 80 % der Gesamtkosten, mindestens 20 % sind als Eigenanteil aus dem vorhandenen Vermögen der antragstellenden Person oder Einrichtung beizubringen.
  • Generell ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu befolgen.
  • Spenden sind zur (teilweisen) Deckung des Eigenanteils nur dann möglich, wenn sie zweckungebunden an den/die Projektträger*in herangetragen wurden. Zweckgebundene Spenden hingegen gelten als Einnahmen und müssen zwingend bei der Antragstellung angezeigt werden. Diese werden von der Gesamtprojektsumme abgezogen.
  • Die Förderung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Das bedeutet, nach Vorlage von (Teil-) Auszahlungsanträgen inklusive Rechnungen und Zahlungsbelegen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Bedenken Sie, dass Sie die Projektgesamtkosten entsprechend voll vorfinanzieren müssen.

Zur Abrechnung

  • Auszahlungsunterlagen sind bis spätestens zum 31.10.2025 (Frist unter Vorbehalt) bei dem Regionalmanagement einzureichen; diese bestehen aus dem Auszahlungsformular, der Belegliste, Kopien der an den/die Projektträger*in adressierte(n) Rechnung(en) und entsprechender eindeutiger Zahlungsbelege (z.B. Kontoauszug).
  • Teilauszahlungen sind möglich.
  • Nach erfolgter Auszahlung der gesamten Fördermittel muss der/die Projektträger*in abschließend einen Verwendungsnachweis Dieser wird als Formular durch das Regionalmanagement zur Verfügung gestellt.

Zur Projektauswahl

  • Es besteht kein genereller Anspruch auf Förderung.
  • Nur vollständige Antragsunterlagen aller erforderlichen Anhänge (z.B. Angebote etc., siehe Checkliste auf der nächsten Seite), die im Aufrufzeitraum eingereicht werden, können berücksichtigt werden.
  • Formulieren Sie Ihre Projektidee so kurz wie möglich, aber so konkret wie nötig. Die Antragsunterlagen bilden die Entscheidungsgrundlage über die Förderwürdigkeit des möglichen GAK-Kleinprojektes.
  • Alle Projekte müssen von der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) der Region „9Plus im Kreis Warendorf“ beschlossen und im Anschluss von der fördermittelgebenden Stelle (Bezirksregierung) bewilligt werden.
  • Alle im Bewerbungszeitraum eingegangen Anträge werden auf Basis einer objektiven, diskriminierungsfreien Bewertungsmatrix priorisiert; so entsteht eine „Rangliste“ der Projekte, die im Falle einer Überzeichnung des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets (max. 200.000 Euro, derzeit ist die Höhe der verfügbaren Fördermittel noch nicht bekannt) Anwendung findet.
  • Sollten „Restmittel“ durch die Priorisierung verbleiben, können weniger hoch priorisierte Projekte mit geringerem Finanzvolumen ggf. vorgezogen werden, um das Maximum an zur Verfügung stehenden Fördermitteln für das Kalenderjahr abzurufen.
  • Sollten trotz Beschlusses und Priorisierung Projekte kurzfristig nicht in die Umsetzung gehen, rücken entsprechend nachrangig priorisierte Projekte auf.
  • Sollten mehr Projekte mit gleicher Bepunktung im Zuge der Priorisierung auf förderwürdigen Rängen landen als Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet bei gleicher Bepunktung das Los; alternativ können die Träger*innen dieser Projekte nach Möglichkeiten zur Mittelreduzierung befragt werden.
  • Projekte, die im Aufruf 2025 nicht zum Zuge kommen, sind nicht automatisch für Folgeaufrufe gesetzt, sondern müssen sich in einem neuen Aufruf erneut bewerben.

Weiteres zum Förderverfahren

  • Erhält ein/e Projektträger*in die Förderzusage durch die LAG, wird zwischen beiden ein sogenannter Weiterleitungsvertrag abgeschlossen, der Rechte und Pflichten beider Seiten definiert.
  • Erst nachdem beide Vertragspartner*innen unterzeichnet haben, darf mit der Projektumsetzung begonnen werden. Bitte vorher keine Aufträge vergeben oder Bestellungen tätigen – dies kann als sog. „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ Ihren Anspruch auf Förderung verwirken.
  • Die LAG behält sich vor, die Umsetzung der GAK-Kleinprojekte stichprobenartig zu überprüfen. Fotos als Nachweise der Projektumsetzung sind mit den Auszahlungsanträgen vorzulegen. Detaillierte Infos rund um Umsetzung und Auszahlung erhalten die Träger*innen der bewilligten Projekte nach der Förderzusage.

Weitere Informationen und Hinweise

Projekte für das Jahr 2025 können in der Zeit vom 01.03.-30.04.2025 mit den vollständigen Antragsunterlagen inklusive der benötigten Anlagen bei dem Regionalmanagement eingereicht werden.
Die LAG behält sich vor, je nach Bedarf Einreichungsfristen zu ergänzen. Für die Projektförderung stehen unter Vorbehalt einer Zusage durch das Ministerium maximal 200.000€ zur Verfügung. Sobald die Mittel in Kleinprojekten gebunden sind, entfallen die noch ausstehenden Einreichungsfristen.

Bei Projektideen oder Fragen zu den GAK-Kleinprojekten ist das Regionalmanagement der LAG 9Plus im Kreis Warendorf unter
0151 – 648 681 88 (Pia Weischer) oder 0157 – 369 722 94 (Sophia Lemm) oder per E-Mail (kontakt@9pluswaf.de) zu erreichen.

 

Antragsunterlagen und Informationsblatt:

Projektaufruf

Projektbeschreibung

Projektträger:

Umsetzungsort: